Light-Version des Wachstumschancengesetzes endgültig verabschiedet und veröffentlicht

April 2, 2024

Nach dem „unechten“ Vermittlungsergebnis vom 21.02.2024, dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 23.02.2024 und der Zustimmung des Bundesrates vom 22.03.2024 für die Light-Version des Wachstumschancengesetzes ergibt sich folgendes endgültiges Bild:

Lohnbuchhaltung

–           Seit dem 23.02.2024 im Wachstumschancengesetz nicht mehr vorgesehen: Erhöhung der steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen bei einer beruflich veranlassten Abwesenheit im Zusammenhang mit vorübergehenden Auswärtstätigkeiten im Inland von mindestens 24 Stunden von 28,00 EUR auf 32,00 EUR bzw. von mehr als acht Stunden von 14,00 EUR auf 16,00 EUR, § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG-E (alt).

–           Seit dem 23.02.2024 nicht mehr vorgesehen: Erhöhung des Freibetrages für Betriebsveranstaltungen pro Arbeitnehmer für max. zwei Veranstaltungen im Jahr von 110,00 EUR auf 150,00 EUR, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG-E (alt).

–           Endgültig beschlossen: Streckung des am 01.01.2005 begonnen Abbaus des Versorgungsfreibetrages von 40 % der Versorgungsbezüge, max. 3.000,00 EUR zzgl. Zuschlag von 900,00 EUR auf Null bis zum Kalenderjahr 2040 nunmehr bis zum Kalenderjahr 2058 mit rückwirkenden Verbesserungen ab 01.01.2023, § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG n.F. (neue Tabelle) – Umsetzung für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2025.

–           Endgültig beschlossen: Streckung des am 01.01.2005 begonnen Abbaus des Altersentlastungsbetrages von 40 % der Einkünfte, max. 1.900,00 EUR auf Null bis zum Kalenderjahr 2040 nunmehr bis zum Kalenderjahr 2058 mit rückwirkenden Verbesserungen ab 01.01.2023, § 24a Satz 5 EStG n.F. (neue Tabelle) – Umsetzung ab 1/2025.

–           Endgültig beschlossen: Aufhebung der Obergrenze von 100,00 EUR im Kalenderjahr (für den steuerlich anzusetzenden Durchschnittsbeitrag ohne Versicherungssteuer je Arbeitnehmer) für die Lohnsteuerpauschalierung i.H.v. 20 % der Beiträge für (Gruppen-)Unfallversicherungen von Arbeitnehmern, § 40b Abs. 3 EStG n.F.

–           Endgültig beschlossen: Wegfall der Fünftelungsregelung/-methode für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen wie z.B. Abfindungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten wie z.B. Jubiläumszuwendungen) im Lohnsteuerabzugsverfahren nunmehr zum 01.01.2025 (Aufhebung des § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG zum 01.01.2025, Beibehaltung der Regelung im Einkommensteuerverfahren).

–           Endgültig beschlossen: Anhebung des Grenzwertes für den Bruttolistenpreis für die vergünstigte Versteuerung der privaten Nutzung eines Elektrofahrzeuges mit einem Viertellistenpreis von 60.000,00 EUR auf 70.000,00 EUR für Anschaffungen ab dem 01.01.2024, § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG n.F.

Finanzbuchhaltung

–           Endgültig beschlossen: Erhöhung des Grenzwertes für die (Nicht-)Abzugsfähigkeit von Geschenken an Nicht-Arbeitnehmer als Betriebsausgabe von 35,00 EUR auf 50,00 EUR rückwirkend zum 01.01.2024, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG n.F.

–           Seit dem 23.02.2024 nicht mehr vorgesehen: Anhebung des Grenzwertes für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) von 800,00 EUR auf 1.000,00 EUR, § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG-E (alt), vgl. auch Neue-Wirtschafts-Briefe (NWB) Nr. 9/2024 vom 01.03.2024 Seite 587.

–           Seit dem 23.02.2024 nicht mehr vorgesehen: Anhebung des Grenzwertes für das einzelnen Wirtschaftsgut für die Bildung eines Sammelpostens zur Abschreibung von 1.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR, § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG-E (alt), vgl. auch Neue-Wirtschafts-Briefe (NWB) Nr. 9/2024 vom 01.03.2024 Seite 587.

–           Seit dem 23.02.2024 nicht mehr vorgesehen: Erhöhung des Schwellenwertes von der Befreiung der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000,00 EUR auf 2.000,00 EUR.

Persönliche Einkommensteuerklärung bei den privaten Einkunftsarten

–           Endgültig beschlossen: Streckung der am 01.01.2005 begonnen Erhöhung des Besteuerungsanteils von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 50 % auf 100 % bis zum Kalenderjahr 2040 nunmehr bis zum Kalenderjahr 2058 mit rückwirkenden Verbesserungen ab 01.01.2023, jährliche Steigerung des Besteuerungsanteils nicht mehr 1,0 %, sondern nur noch 0,5 % pro Kalenderjahr, § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG n.F. (neue Tabelle).

–           Endgültig beschlossen: Erhöhung der Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften von 600,00 EUR auf 1.000,00 EUR, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG n.F.

Ergänzender Hinweis zum Reisekostenrecht:

Durch den Entwurf eines Wachstumschancengesetzes war es zunächst vorgesehen, die Tagegelder von 14,00 EUR bzw. 28.00 EUR zum 01.01.2024 auf 16,00 EUR bzw. 32,00 EUR zu erhöhen. Hierzu ist es aufgrund der Nicht-Zustimmung durch den Bundesrat und der im Anschluss vorgenommenen Verringerung des Entlastungsvolumens bisher nicht gekommen.

Soweit Arbeitgeber dennoch ab 01.01.2024 die höheren Tagegelder gezahlt haben, sollte eine zeitnahe Rückforderung oder Nachversteuerung der Differenzbeträge (mit 25 % gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) erfolgen.

Ergänzende Hinweise zu den Änderungen beim Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag

Die Änderungen beim Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag sind zum Teil rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft treten.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt jedoch die Umsetzung der Verbesserungen jedoch erst zum 01.01.2025, § 52 Abs. 26a EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024.

Die vom Gesetzgeber beschlossenen zusätzlichen Steuererleichterungen für die Begünstigten des Versorgungsfreibetrages und des Altersentlastungsbetrages für das Kalenderjahr 2023 und 2024 können dann bei den betroffenen Arbeitnehmern nur über die persönliche Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.