Neues vom Bundesarbeitsgericht: Verfall von Urlaubsansprüchen bei Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG

Dezember 9, 2024

(von Tobias R. Thauer M.A.*)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 20.08.2024 (Az. 9 AZR 165/23) festgehalten, dass die gesetzlichen Regelungen zur Sicherung von Urlaubsansprüchen auch während mehrfacher, aufeinander folgender gesetzlicher Beschäftigungsverbote nach dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) einen Verfall von Urlaubsansprüchen auch über mehrere Jahre hinweg verhindern.

Der Entscheidung lag die Klage einer Arbeitnehmerin zugrunde, die nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Abgeltung ihres verbleibenden Resturlaubsanspruchs in einem Umfang von 68 Urlaubstagen aus den Jahren 2017 bis 2020 nach § 7 Abs. 4 BurlG verlangte. Aufgrund von Schwangerschaften und den damit einhergehenden Beschäftigungsverboten nach MuSchG war es ihr nicht möglich, ihren Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Dieser sei, abweichend von der Regelung des § 7 Abs. 3 BurlG, nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 24 MuSchG nicht innerhalb dieses Zeitraumes verfallen.  Die Beklagte hingegen argumentierte demgegenüber, dass die Urlaubsansprüche dennoch verfallen wären.

Das BAG stellte in seiner Entscheidung erneut klar, dass Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots nach MuSchG wie Arbeitszeiten zu behandeln sind, d.h. Urlaubsansprüche entstehen aufgrund des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Diese dürfen auch nicht wegen eines Beschäftigungsverbots gekürzt werden. Zudem verfallen diese Urlaubsansprüche nicht nach den Regelungen des BUrlG oder eines anzuwendenden Tarifvertrags, da die speziellen Regelungen des § 24 Satz 2 MuSchG diesen Regelungen vorgehen. Dies gilt, so das BAG, nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 BUrlG, sondern auch für einen etwaigen darüberhinausgehenden Mehrurlaubsanspruch, sei es auf einzelvertraglicher, tariflicher oder gesetzlicher Basis.

Für Arbeitgeber ändert sich durch dieses Urteil in der Praxis der Personalverwaltungen zunächst wenig. Das BAG hat mit diesem Urteil lediglich die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Urlaubsansprüchen von Müttern gestärkt und erneut klargestellt, dass Urlaubsansprüche unabhängig von einem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis entstehen können.

Auch bisher müssen Beschäftigungsverbote durch den Arbeitgeber genau erfasst und dokumentiert werden, bis hin zu den entsprechenden Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger. In Einzelfällen kann jedoch die Berechnung von Urlaubsansprüchen innerhalb von mehrfachen Beschäftigungsverboten in Kombination mit in Anspruch genommenen Elternzeiten nach Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) aufwändig sein.

Die ALS bietet hierfür folgende Bildungsangebote an: Seminar zum Urlaubsanspruch nach TVöD / TV-L, Seminar zum Mutterschutz und zur Elternzeit.